Motion: Vernehmlassungsverfahren

Gemäss § 53 der Basler Verfassung sollen die Behörden bei “Vorhaben von allgemeiner Tragweite” die Öffentlichkeit informieren und deren Stellungnahme ermöglichen. Weiteres regelt die Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (133.300), wobei diese vor allem das formale Verfahren präzisiert.

Im Ermessen des Regierungsrat liegt jedoch, was “Vorhaben von allgemeiner Tragweite” sind. Einerseits ist es richtig, dass dem Regierungsrat ein gewisser Handlungsspielraum bleibt, andererseits ist festzustellen, dass diese Offenheit auch dazuführen kann, dass keine Vernehmlassung durchgeführt wird, obschon offensichtlich eine angezeigt wäre. Jüngste Beispiel ist der Teilrichtplan Velo und die kantonale Verordnung Veloverkehr, welche zunächst vom Regierungsrat nicht in die Vernehmlassung gegeben wurde, obschon es sich um einen Teilrichtplan handelt. Erst auf Druck der Öffentlichkeit beschloss der Regierungsrat, eine verwaltungsexterne Vernehmlassung durchzuführen. Bei der Tramnetzentwicklung wurde eine Mitwirkung eröffnet, ohne dass für die Öffentlichkeit erkennbar ist, was der Unterschied zu einer ordentlichen Vernehmlassung sein soll. Es konnte vermutet werden, dass dies aus dem Grund geschah, dass dann eine kürzere Frist gesetzt werden kann. Das Gesundheitsdepartement setzt eine Vernehmlassungsfrist für ein umfassendes Dokument zur bikantonalen Psychatrie ebenfalls mit einer Frist von nur einem Monat (über die Herbstferien) an. Während ein Monat für Einzelpersonen vielleicht genügen mag, benötigen Vereine und andere Organisationen längere Laufzeiten, um eine fundierte und konsolidierte Stellungnahme abgeben zu können. Die Beispiele zeigen folglich, dass die aktuelle Rechtslage zu ungenau ist.

Die Unterzeichnenden fordern den Regierungsrat auf, eine derartige gesetzliche Grundlage für das Vernehmlassungsverfahren zu schaffen,

  • dass die in §53 KV genannten Vorlagen präzisiert werden und bei relevanten Vorlagen (wie zum Beispiel Richtpläne und bikantonale Vorlagen) zwingend eine Vernehmlassung durchgeführt wird.
  • dass das Vernehmlassungsverfahren klar von der Mitwirkung abgegrenzt wird.
  • dass klare und realistische Fristen vorgegeben werden (mindestens 60 Tage).