Motion: Politische Rechte für Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung
Nach § 40 der Kantonsverfassung ist vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen, wer „wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird“. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die politischen Rechte der Betroffenen dar. Ihre Meinung zählt nicht; sie werden nicht als gleichwertige Bürgerinnen und Bürger anerkannt. Dieser Ausschluss beruht auf …
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